Allgemeine Geschäftsbedingungen von fuchs.messebau.konzepte

1. Allgemeines

Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Vertragspartners binden uns nicht; unser Schweigen gilt insoweit nicht als Anerkennung oder Zustimmung.

2. Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Als in den Preisen inbegriffen und Mitzuliefernde Zubehörteile greifen nur die in der Auftragsbestätigung oder Rechnung aufgeführten.

3. Urheberrechte

Von uns angefertigte Zeichnungen oder Pläne sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Maßangaben, Zeichnungen und dergleichen sind, auch wenn sie Bestandteil des Angebotes und der Auftragsbestätigung sind, nur als annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4. Mietmaterial

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietmaterial und das zugehörige Equipment in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, vor Überbeanspruchung zu schützen und für Wartung, Pflege und Unterhalt zu sorgen.

Änderungen, zusätzliche Einbauten und dergleichen darf der Mieter an den Aufbauten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Der Mietstand ist an dem vereinbarten Standort aufzustellen und darf ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht an einen anderen Standort verlegt werden. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter. Wir haben das Recht, während der Präsentationszeiten unsere Aufbauten zu besichtigen und dessen Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so gilt dies nur mit einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mieter hat auf seine Kosten das Mietmaterial vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von etwaigen Zugriffen hat uns der Mieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes oder Diebstahls, der Beschädigung und vorzeitigen Verschleißes des Mietmaterials – aus welchem Grund auch immer – trägt der Mieter. Derartige Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, den vereinbarten Mietzins nebst Kosten zu zahlen.

Für die Mietzeit sind die Aufbauten gegen alle Gefahren wie Diebstahl, Feuer, Sturm, Wasser und dergleichen zu versichern. Diesbezüglich wird eine gesonderte Startversicherung abgeschlossen. Der Mieter ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt unsere Zustimmung zur Untervermietung vor, so tritt der Mieter die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietzinsforderungen zur Sicherung unserer eigenen Forderung an uns ab. Der Auf- bzw. Abbau von Miet- bzw. Leasingständen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Für die Einlagerung dieser Stände tragen wir das Risiko. Die eingelagerten Stände sind gegen alle üblichen Gefahren versichert.

5. Lieferung und Verkauf von Werbebauten

Für die von uns hergestellten Werbebauten übernehmen wir die Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten vom Tage der Lieferung bzw. des beendeten Aufbaus an. Die Gewährleistungsansprüche sind beschränkt auf den einfachen Ersatz anerkannt schadhafter Teile.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Mängeln, die auf normalen Verschleiß, Beschädigung durch andere als unsere Mitarbeiter oder auf mangelnder Aufsicht beruhen. Alle gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch aus einem etwaigen Saldo, die uns im Rahmen der Geschäftsbedingungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen erbrachtwerden.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das anteilige Miteigentum an der neuen Sache zu. Die Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange wie der Käufer nicht in Verzug ist, veräußert werden.

6. Zahlung und Verrechnung

Zahlungen sind an uns zur freien Verfügung am Fälligkeitstag auf Kosten unseres Vertragspartners ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden von uns erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des Gegenwertes angenommen, ohne dass dadurch die Fälligkeit unserer Rechnungen berührt wird. Die Hereingabe von Wechseln bedarf schriftlicher Vereinbarung. Kosten und Spesen sind von ihnen zu tragen. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 5% über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, es sei denn ein niedrigerer Zinssatz wird nachgewiesen. Geraten Sie in Zahlungsverzug oder wird ein Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst, sind wir berechtigt den Messestand zurückzuholen und gegebenenfalls ihr Firmengelände zu betreten. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Standes zu untersagen. Sofern wir nach Vertragsabschluß Umstände erfahren, die einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Stellung von Sicherheiten zu verlangen.

7. Allgemeine Haftungsbedingungen

Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Mietgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer Organe, gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder wenn der Schaden die typische Folge der vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht durch unseren Erfüllungsgehilfen ist. Bei grob fahrlässig verursachten Schäden ist unsere Haftung auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbarer und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus laufender Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsparteien ist – soweit § 36 ZPO zulässig – unser Sitz. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht und die Handelsbrauche an unserem Sitz. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand Januar 2007